§1)
Der Name wird mit "Literarisches Quartett" festgelegt.

§2)

Aufgrund des unter 1 genannten Namens ist eine Mitgliederbegrenzung auf vier Personen unumgänglich.

§3)   Das Literarische Quartett ist überparteilich.

§4) a) In jeder Sitzung übernimmt ein Mitglied den Vorsitz. Der Vorsitz wechselt in alphabetischer Reihenfolge.
  b) Der Vorsitzende hat zwar Mitsprache und Vorschlagsrecht, aber bei Abstimmungen kein Stimmrecht.

§5) a) Abstimmungen erfolgen nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit.
  b) Eventuell anwesende Gastreferenten (s. §9) können vor Abstimmungen gehört werden, dies ist jedoch nicht zwingend. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§6) a) Der Mitgliedsbeitrag wird auf 5,- € pro Mitglied und Sitzung festgelegt.
  b) Die Beitärge werden vom gewählten Kassenwart (derzeit Mario Quadt) verwaltet.
  c) Über die Zahlungsein- und ausgänge ist ein Protokoll zu führen, das jederzeit eingesehen werden kann.

d)
Über die Verwendung des Kapitals wird abgestimmt.

§7) a)

In jeder Sitzung wird von einem der Mitglieder oder einem Gastreferenten (s. §9) eine Lesung gehalten. Der Referent wechselt in alphabetischer Reihenfolge, die Reihenfolge wird durch Gastreferenten unterbrochen.

  b) Der Inhalt der Lesung ist ausdrücklich auf Textpassagen mit "alkoholischem Inhalt" zu beschränken.
  c) Als Literatur im Sinne der Satzung gilt sämtliches Schrifttum, inklusive selbstverfasster Werke, deren literarischer Gehalt im Anschluss an die Lesung jedoch diskutiert wird.
  d) Jedes Werk darf nur einmal verwandt werden. Ausnahmeregelungen können nach Angabe von Gründen und Abstimmung getroffen werden.
  e) Die Länge der Lesungen wird auf mindestens 2 und höchstens 20 Minuten festgelegt.

§8) a) Der Ort der nächsten Sitzung wird jeweils am Ende der Sitzung durch den Vorsitzenden festgelegt.
  b) Über den Zeitpunkt der Sitzung wird abgestimmt, wobei §4b ausser Kraft ist.
  c) 14 Tage vor der Sitzung wird der Termin nochmals telefonisch bestätigt. Der Termin der Sitzung kann nur bis zum Montag vor dem Sitzungstermin verlegt werden. Die Strafen für Zuwiderhandlungen bzw. unentschuldigtes Fehlen werden wie folgt festgelegt: Der Referent hat (als ständiges Mitglied des Literarischen Quartetts) 25,- € Strafe zu entrichten. Die übrigen (ständigen) Mitglieder haben 15,- € zu entrichten.

§9) a) Gastreferenten sind nach Einzelfallbewertung und Abstimmung zugelassen. Bei kurzfristigen Gesuchen reicht eine telefonische Abstimmung, wobei der Vorsitzende der vergangenen Sitzung noch als Vorsitzender im Sinne der Satzung gilt.
  b) Bei jeder Sitzung ist nur ein Gastreferent zugelassen.
  c) Der Gastreferent muss sich an die Satzung, insbesondere die §§ 7 und 10 halten.

§10) a) Der Konsum von alkoholischen Genussmitteln wird ausdrücklich gewünscht.
  b) Die Wahl der jeweiligen Getränke wird vom jeweiligen Tagungsort abhängig gemacht.
  c) Jedes Mitglied hat für seine Zeche selbst gerade zu stehen, Einladungen sind jedoch nicht automatisch ausgeschlossen.

§11) a) Ein Protokoll wird durch den jeweiligen Vorsitzenden geführt.
  b) Die jeweiligen Protokolle sind, für die Öffentlichkeit erträglích aufbereitet bei Ede zur Veröffentlichung einzureichen.

Stand: 08. November 2006

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